Satzung

Satzung des Vereins „Jugendprojekt Powergarage Odenhausen/Lda. e.V.“ eingetragen beim Amtsgericht Gießen unter der Vereinsregister-Nr. 4615.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Jugendprojekt Powergarage Odenhausen/Lda e.V.“ – im folgenden Verein genannt – und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 4615 eingetragen worden. Sitz des Vereins ist Rabenau-Odenhausen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweckdes Vereins ist die Förderung der suchtmittelfreien Freizeitgestaltung Jugendlicher. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass alle Angebote an die Jugendlichen kostenlos sind. Jugendliche haben keine Beiträge zu entrichten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Gründung, Betreuung und Unterstützung von Gruppen, in denen Jugendliche durch gemeinsamen Erfahrungsaustausch, gegenseitigen Zuspruch und gruppendynamischer Bestärkung in ihrem Ansinnen unterstützt und gestärkt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein ist an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt

  2. durch Tod

  3. durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung ausgesprochen wird.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1)
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)
Die Mitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verein erhalten.

(3)
Pflicht eines jeden Mitglieds ist die aktive Teilnahme am Verein.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Projektleiter. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei der Projektleiter in jedem Fall mitwirken muss.
Der 1. und 2. Vorsitzende wird auf 3 Jahre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Projektleiter ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Seine Bestellung kann auf unbestimmte Zeit erfolgen. In Vertragsangelegenheiten des Projektleiters wir der Verein durch die beiden Vorsitzenden vertreten.
Der Projektleiter führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)
Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einzuladen sind.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder hat der Vorstand frist- und formgerecht zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung einzuladen.

(2)
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl der Vorstandsmitglieder

  5. Entschlussfassung über Entscheidungen des Vereins

  6. Satzungsänderungen

  7. Auflösung des Vereins

(3)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird sie vertagt. Eine neue Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann bei jeder Zahl von Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6)
Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Tätigkeiten der Vereinsmitglieder von Fall zu Fall einen angemessenen Aufwendungssatz festsetzen.

§ 7 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr gleicht dem Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Jugendhilfe Gießen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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